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Fernabsatzgesetz

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I

185. Bundesgesetz: Fernabsatz-Gesetz

(NR: GP XX RV 1998 AB 2062 S. 180. BR: AB 6063 S. 657.)

[CELEX-Nr.: 397L0007, 397L0055, 398L0027, 399L0034]

185. Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Vertragsabschluß im Fernabsatz indas Konsumentenschutzgesetz eingefügt und das Bundesgesetz gegen den unlauterenWettbewerb 1984 sowie das Produkthaftungsgesetz geändert werden (Fernabsatz-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz vom 8. März 1979, BGBl. Nr. 140, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/1998, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen des I. und des II. Hauptstücks sind auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden, wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient.“

2. Nach dem § 5 werden folgende §§ 5a bis 5j samt Überschrift eingefügt:

„Vertragsabschlüsse im Fernabsatz

§ 5a. (1) Die §§ 5c bis 5i gelten für Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, sofern sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinn des Abs. 1 sind Kommunikationsmittel, die zum Abschluß eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartnern, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa die elektronische Post.

§ 5b. Die §§ 5c bis 5i sind nicht anzuwenden auf

1. Verträge über Finanzdienstleistungen, das sind insbesondere Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen und Rückversicherungen, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften,

2. Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder über sonstige Rechte an

Immobilien mit Ausnahme der Vermietung,

3. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen

geschlossen werden, und

4. Versteigerungen.

§ 5c. (1) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende

Informationen verfügen:

1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,

2. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,

3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,

1438 BGBl. I – Ausgegeben am 19. August 1999 – Nr. 185

4. allfällige Lieferkosten,

5. die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

6. das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f,

7. die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif

berechnet werden,

8. die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie

9. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum

Inhalt hat.

(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer

dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteilt werden. Ihr geschäftlicher

Zweck muß unzweideutig erkennbar sein.

(3) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des Unternehmers und der

geschäftliche Zweck des Gesprächs zu dessen Beginn klar und verständlich offenzulegen. Die Verwendung

eines Automaten als Gesprächspartner eines Verbrauchers bedarf dessen vorheriger – jederzeit

widerruflicher – Zustimmung. Andere Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln

bleiben unberührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Verträge

1. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des

täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers

von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Hauslieferungen),

sowie

2. über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und

Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluß verpflichtet,

die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen

Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen).

§ 5d. (1) Der Verbraucher muß rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur

Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, eine schriftliche

Bestätigung der in § 5c Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Informationen erhalten, soweit ihm diese nicht bereits

vor Vertragsabschluß schriftlich erteilt wurden. Der schriftlichen Bestätigung (Informationserteilung)

steht eine solche auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger gleich.

(2) Dem Verbraucher sind zudem rechtzeitig folgende Angaben schriftlich oder auf einem für ihn

verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln:

1. Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts

nach § 5e, einschließlich der in § 5f Z 1 genannten Fälle,

2. die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher

allfällige Beanstandungen vorbringen kann,

3. Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen sowie

4. bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Verträge über Hauslieferungen (§ 5c Abs. 4 Z 1) und Freizeit-

Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 2) nicht anzuwenden. Sie sind weiters nicht auf Dienstleistungen

anzuwenden, die unmittelbar durch den Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erbracht werden, sofern

sie auf einmal erbracht und über den Betreiber des Kommunikationsmittels abgerechnet werden; der

Verbraucher muß jedoch die Möglichkeit haben, die geographische Anschrift der Niederlassung des

Unternehmers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.

§ 5e. (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im

Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen

zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie

beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei

Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

(3) Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen,

so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten. Kommt der

Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der

Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die in Abs. 2 genannte Frist zur Ausübung des

Rücktrittsrechts.

BGBl. I – Ausgegeben am 19. August 1999 – Nr. 185 1439

§ 5f. Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über

1. Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß

innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,

2. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten,

auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt,

3. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen

Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung

geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,

4. Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher

entsiegelt worden sind,

5. Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften

(§ 26 Abs. 1 Z 1),

6. Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie

7. Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2).

§ 5g. (1) Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug

1. der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom

Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie

2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes

Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit

verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der

Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung

anzusehen.

(2) An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt

werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.

(3) § 4 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 5h. (1) Tritt der Verbraucher nach § 5e von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag zurück,

bei dem das Entgelt für die Ware oder Dienstleistung ganz oder teilweise durch einen vom Unternehmer

oder in wirtschaftlicher Einheit von einem Dritten (§ 18) gewährten Kredit finanziert wird, so gilt der

Rücktritt auch für den Kreditvertrag.

(2) Nach einem Rücktritt vom Kreditvertrag im Sinn des Abs. 1 hat jeder Teil dem anderen die

empfangenen Leistungen zu erstatten. Dem Verbraucher können nur die Kosten einer allenfalls

erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie der Ersatz der vom Unternehmer oder vom Dritten

auf Grund der Kreditgewährung entrichteten Abgaben auferlegt werden, sofern die Parteien dies

vereinbart haben. Ansprüche gegen den Verbraucher auf Zahlung sonstiger Kosten und von Zinsen sind

ausgeschlossen.

§ 5i. (1) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, hat der Unternehmer eine

Bestellung des Verbrauchers spätestens 30 Tage nach dem auf die Übermittlung der Bestellung durch den

Verbraucher folgenden Tag auszuführen, es sei denn, daß er das Anbot des Verbrauchers nicht annimmt.

(2) Kann der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers nicht ausführen, weil die bestellte Ware

oder Dienstleistung nicht verfügbar ist, so hat er dies dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen und ihm

bereits geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer das Anbot des Verbrauchers

nicht annimmt.

(3) Abs. 1 ist auf Verträge über Hauslieferungen (§ 5c Abs. 4 Z 1) und Freizeit-Dienstleistungen

(§ 5c Abs. 4 Z 2) nicht anzuwenden.

§ 5j. Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte

Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der

Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er

kann auch gerichtlich eingefordert werden.“

3. § 13a Abs. 1 lautet:

„(1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates

gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung

1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der

beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,

2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung und

I 250

1440 BGBl. I – Ausgegeben am 19. August 1999 – Nr. 185

3. des Schutzes im Sinn der §§ 5c bis 5i und 31a bei Fernabsatzverträgen (§ 5a)

insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne

die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates

anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.“

4. Nach dem § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften,

Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen,

Abschlüssen im Fernabsatz oder der Vereinbarung von mißbräuchlichen Vertragsklauseln gegen

ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher

beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.

(2) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.“

5. § 29 lautet:

„§ 29. (1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer,

dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und

dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.

(2) Liegt der Ursprung des Verstoßes (§§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1) in Österreich, so kann der

Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß

Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen,

ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines

anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern

1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden

und

2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.

(3) Die Veröffentlichung ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.“

6. Nach dem § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Mißbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz

§ 31a. Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (§ 5a) eine Zahlungskarte oder deren Daten

mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte

verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird. Von dieser

Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden.“

7. In § 32 Abs. 1 werden

a) am Ende der Z 5 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und

b) am Ende der Z 6 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie

c) folgende Z 7 angefügt:

„7. ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den Namen (die Firma) des Unternehmers

und den geschäftlichen Zweck des Gesprächs klar und verständlich offenzulegen.“

8. In § 41a werden folgende Abs. 6 bis 10 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 5, § 5j und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit

1. Oktober 1999 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 5 ist auf den Beitritt und die Mitgliedschaft bei Vereinen nicht anzuwenden, wenn der

Beitritt vor dem 1. Oktober 1999 erfolgt ist. § 5j ist auf Gewinnzusagen und andere vergleichbare

Mitteilungen, die einem bestimmten Verbraucher vor dem 1. Oktober 1999 zugegangen sind, nicht

anzuwenden.

(8) Die §§ 5a bis 5i, 13a Abs. 1, 31a und 32 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 185/1999 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(9) Die in Abs. 8 genannten Bestimmungen sind auf Verträge, die vor dem 1. Juni 2000 geschlossen

worden sind, nicht anzuwenden.

(10) Die §§ 28a und 29 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten

mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

BGBl. I – Ausgegeben am 19. August 1999 – Nr. 185 1441

9. In § 42 wird die Wendung „Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch das Wort

„Bundeskanzler“ ersetzt.

Artikel II

Änderungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 2

a) entfällt der letzte Satz des Abs. 1;

b) werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 2, 3, 4 und 5 eingefügt:

„(2) Vergleichende Werbung, die weder gegen Abs. 1 noch gegen die §§ 1, 7 und 9 Abs. 1 bis 3

verstößt, ist zulässig.

(3) Zusätzlich ist vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die

Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, hinsichtlich des

Vergleiches nur dann zulässig, wenn

1. sie sich bei Waren mit Ursprungsbezeichnung in jedem Fall auf Waren mit gleicher Bezeichnung

bezieht oder

2. sich der Vergleich auf ein Sonderangebot bezieht, der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebotes

und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums, in dem

der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten, klar und eindeutig angegeben

werden.

(4) Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Abs. 3 verstößt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz

in Anspruch genommen werden.

(5) In Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach den Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sind vom

Werbenden die entsprechenden Beweise für die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen

Tatsachenbehauptungen zu verlangen, in den Fällen irreführender Werbung aber nur dann, wenn ein

solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer

Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint.“;

c) erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung „(6)“.

2. § 14 lautet:

„§ 14. (1) In den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6a, 9a, 9c und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von

jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den

geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher

Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten,

die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2, 6a, 9a und 9c kann der Anspruch auf

Unterlassung auch von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer

Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen

Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden. In den Fällen irreführender Werbung nach den §§ 1

oder 2 Abs. 1 kann der Unterlassungsanspruch auch vom Verein für Konsumenteninformation geltend

gemacht werden.

(2) Liegt der Ursprung des Verstoßes in den Fällen irreführender Werbung gegen die §§ 1 oder 2

Abs. 1 in Österreich, so kann der Anspruch auf Unterlassung auch von jeder der im Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über

Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51,

veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union

geltend gemacht werden, sofern

1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden

und

2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.

(3) Die Veröffentlichung nach Abs. 2 ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.“

3. Nach dem § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a. Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in

Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen,

1442 BGBl. I – Ausgegeben am 19. August 1999 – Nr. 185

Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art

unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf

hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.“

4. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer diesem Verbot oder den in den §§ 27, 28 und 28a ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt – eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 S zu

bestrafen.“

5. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung von

Verordnungen gemäß § 32, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe handelt,

jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.“

6. Nach dem § 43 wird folgender § 44 angefügt:

„§ 44. (1) Die §§ 2 Abs. 1 bis 6, 28a, 29 Abs. 2 und 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(2) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel III

Änderungen des Produkthaftungsgesetzes

Das Produkthaftungsgesetz, BGBl. Nr. 99/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 510/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 entfallen der zweite und der dritte Satz.

2. In § 8

a) wird in der Z 3 das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und

b) entfällt die bisherige Z 4.

3. In § 19a wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Die §§ 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Jänner

2000 in Kraft. Die Neufassung dieser Bestimmungen ist auf Produkte, die vor dem 1. Jänner 2000 in

Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.“

Artikel IV

Umsetzung

Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen

im Fernabsatz, ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S 19, die Richtlinie 97/55/EG zur Änderung

der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung,

ABl. Nr. L 290 vom 23. Oktober 1997, S 18, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen

zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, und die Richtlinie

99/34/EG zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte umgesetzt.

Klestil

Klima

Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)



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